Gespräch in Potsdam. Wir unterhalten uns über das Freitagsgebet und die Voraussetzungen für seine Gültigkeit. Nach der malikitischen Rechtsschule gibt es hier unter anderem einen interessanten Grundsatz: das Prinzip des Einheimischseins. So müssen für ein korrektes Freitagsgebet mindestens 12 Muslime „einheimisch“ sein, also mit der klaren „Absicht“, vor Ort zu leben und hier langfristig zuhause zu sein. Natürlich müssen sie nicht an dem betreffenden Ort geboren sein. Eine Moscheegemeinde, die also aus Muslimen besteht, die weder Sympathie noch Interesse an ihrer (wenn auch neuen) Heimat haben, ist also auch nicht in der Lage ein korrektes Freitagsgebet abzuhalten.
Was ist die Bedeutung dieser Regelung? Dieses Prinzip verstärkt die soziale Dimension des Freitagsgebetes. Der Freitag ist der besondere Tag, an dem sich die ganze muslimische Gemeinschaft trifft, und hat eine wichtige soziale und gemeinschaftliche Funktion. An diesem Tag öffnet sich die Moschee ihrem Umfeld und den sozialen Problemen vor Ort. Selbstredend erfüllt sich diese Dimension nicht, wenn die in der Moschee betenden Muslime nicht ihren Lebensmittelpunkt an dem Ort haben oder haben wollen, wo sie beten, oder gar von tiefer Asympathie gegen ihre „Zwangsheimat“ geprägt sind. Wichtig ist für ein geordnetes Moscheeleben auch, dass die Unterscheidung zwischen Einheimischen, Fremden und Reisenden klar ist. Reisende sind nach Imam Malik „nicht verpflichtet am Freitagsgebet teilzunehmen (Al-Muwatta)“. Die Einheimischen sind auch daran zu erkennen, dass sie ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Zakat nachkommen.